Aus der Gemeinderatsarbeit

Videokonferenzen werden möglich

Gesetzesänderung der Gemeinde- und Landkreisordnung

01.05.20 –

Die Corona-Pandemie beeinträchtigt unser aller Leben in einem Ausmaß, dass wir uns bis vor kurzem so nicht hätten vorstellen können. Die von der Landesregierung verordneten Maßnahmen, insbesondere das Kontaktverbot, wirken sich auch auf die Arbeit in den Kommunen und Landkreisen stark aus. Es ist aber gerade in diesen Zeiten absolut notwendig, dass die Kommunalparlamente handlungs- und beschlussfähig bleiben.

Wirtschaft und Arbeitswelt, Wissenschaft und Bildung, Mobilität und Umwelt – kaum ein Bereich des täglichen Lebens, in dem sich durch den digitalen Wandel keine Veränderung abzeichnet, die kommunalen Gremien sollten hier nicht außen vor gelassen werden.

Nach längeren Gesprächen mit dem Koalitionspartner ist es der GRÜNEN Landtagsfraktion daher jetzt gelungen, uns auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur entsprechenden Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung zu verständigen. Damit ist die Handlungsfähigkeit der Kommunalparlamente für die Dauer der aktuellen Corona-Pandemie, aber auch vorsorglich für zukünftige Ausnahmesituationen gesichert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Mit der Gesetzesänderung wird den Gemeinderäten und Kreistagen ermöglicht, durch entsprechende Änderung ihrer Hauptsatzungen, zu bestimmen, dass in bestimmten Fällen notwendige Sitzungen in Form einer Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführt werden können.
    • Bei Gegenständen einfacher Art ist dies dann – anstatt eines Umlaufbeschlusses – stets möglich, sofern dem kein Mitglied widerspricht
    • Ansonsten nur in bestimmten Ausnahmesituationen wie insbesondere Naturkatastrophen (wie beispielsweise eine Pandemie), sonstige außergewöhnliche Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung von Präsenzsitzungen unzumutbar wäre.
  • Bis Ende des Jahres 2020 werden solche virtuellen Sitzungen auch ohne entsprechende Änderung der Hauptsatzung möglich sein.
  • Eine weitere Neuerung der Gesetzesänderung ist, dass in Zukunft auch für die vorberatenden Ausschüsse Videokonferenzen möglich sind.
  • Ausgeschlossen von der Behandlung in Videokonferenzen sind geheime Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 Gemeindeordnung, beziehungsweise § 32 Absatz 7 Landkreisordnung.
  • Bei öffentlichen Sitzungen müssen zur Erfüllung des Öffentlichkeitsgrundsatzes die Videokonferenzen in einen öffentlich zugänglichen Raum übertragen werden.

Der Gesetzesentwurf wird am 29. April 2020 und 7. Mai 2020 in 1. und 2. Lesung beraten und nach dem erklärten Willen des Landtags beschlossen werden. Das Gesetz tritt danach mit Verkündung rasch in Kraft.

Mit diesen Gesetzesänderungen sind die Voraussetzungen für Videokonferenzen nun niederschwellig und klar formuliert und kommunale Gremien können entsprechende Beschlüsse rechtssicher in Videokonferenzen fassen.

Kategorie

2020 | Gemeinderat