BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ortsverband Mühlhausen-Rettigheim-Tairnbach

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Aus dem Gemeinderate - November

06.12.24 –

Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2024

Die Reform der Grundsteuer wurde notwendig, da das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Regelung als verfassungswidrig erklärt hatte. Mit der Reform wird die Grundsteuer ab 2025 auf neuer Basis berechnet. 

Grundsteuerarten und Änderungen

  • Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): hier gab es keine Änderungen, Anwendung des Bundesmodells.
  • Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke): Ab 2025 wird der Steuermessbetrag auf Basis von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert berechnet, mit einer Steuermesszahl von 1,3 Promille. Für Wohnnutzung gibt es einen Abschlag von 30 %. Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
  • Grundsteuer C (baureife, unbebaute Grundstücke): Kommunen können künftig einen gesonderten Hebesatz festlegen. Vorteile dieser Regelung sind die Förderung der Bebauung von Flächen und die Vermeidung von Spekulation mit Grundstücken. Nachteile könnten in einer zusätzlichen finanziellen Belastung für Eigentümer unbebauter Grundstücke liegen. 

Der Gemeinderat beschloss einstimmig auf die Einführung der Grundsteuer C zu verzichten, u.a. da unbebaute Grundstücke durch die bundesweite Grundsteuerreform bereits höher besteuert werden.

 

Empfehlung Hebesätze und Stichwort Aufkommensneutralität

Das Finanzministerium Baden-Württemberg empfiehlt Hebesätze, um die Einnahmen aufkommensneutral zu halten. „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt.

Die Grundsteuerreform bringt deutliche Veränderungen für verschiedene Gruppen mit sich und es ergeben sich „Gewinner“ und „Verlierer“ der Reform. Ein paar Beispiele sollen genannt werden.

Zu den „Gewinnern“ der Reform können Eigentümer in ländlichen Gebieten gehören. Aufgrund niedriger Bodenrichtwerte sinkt hier die Steuerlast oft im Vergleich zu städtischen Gebieten. (Dies gilt in unserer Gemeinde aufgrund der Bodenrichtwerte nur eingeschränkt). Aber auch Eigentümer von kleineren Immobilien: Besonders Besitzer von Eigentumswohnungen oder Immobilien in weniger gefragten Lagen profitieren, da der Grundstücksanteil in solchen Fällen üblicherweise gering ist und die Gebäudewerte nicht mehr separat in die Berechnung einfließen.

Zu den „Verlierern“ können Eigentümer in städtischen Gebieten gehören: Hohe Bodenrichtwerte in Städten führen häufig zu einer erheblichen Steigerung der Steuerlast. Aber auch Mieter und Eigentümer unbebauter Grundstücke können davon betroffen sein: Eine erhöhte Grundsteuer kann über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, was zu einer indirekten Belastung führt. Unbebaute Grundstücke werden künftig wie bebaute Grundstücke bewertet, da die Bebauung nicht mehr in die Berechnung einfließt. 

Für die Grundsteuer B in Mühlhausen wurde im sogenannten „Transparenzregister“ ein Hebesatz von 170 vorgeschlagen. Dies deckt sich mit den ausführlichen und umfassenden Berechnungen und Abwägungen der Kämmerei. Der Gemeinderat beschloss daher einstimmig, dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen und damit einen Hebesatz von 170 bei der Grundsteuer B.

Unsere grüne Gemeinderätin Rebecca Opluschtil sprach zu diesem Tagesordnungspunkt und dankte der Kämmerei für die transparente und frühzeitige Informationspolitik, die sowohl im Finanzausschuss als auch gegenüber der Öffentlichkeit deutlich geworden sei. Sie ging auf die Bedeutung der Aufkommensneutralität – dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sein sollten wie davor – und die damit für die Bürger*innen einhergehenden Belastungsverschiebungen ein. Dabei stellte sie klar, dass die Gemeinde nur begrenzten Einfluss auf die Faktoren habe, die letztlich zu den einzelnen Grundsteuerbescheiden führten, lediglich der Hebesatz läge im Zuständigkeitsbereich der Kommune. Im Sinne der Bürgerinnen und Bürger habe man sich daher trotz der angespannten finanziellen Lage der Gemeinde fraktionsübergreifend entschieden, keine Erhöhung der Grundsteuereinnahmen anzustreben und für die Gemeinde aufkommensneutral zu gestalten.

Abschließend merkte sie an, dass es für die Bürgerinnen und Bürger, die mit Mehrbelastungen konfrontiert seien, vielleicht ein kleiner Trost sein könnte, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer direkt in den Haushalt der Gemeinde flössen und nicht an andere Stellen abgeführt werden müssten. Somit könne man mit den Einnahmen aus der Grundsteuer vor Ort wichtige Projekte, wie zum Beispiel die anstehenden Kanalsanierungen und Schulbauten, mitfinanzieren. (OR)

 

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2024 | Gemeinderat

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