Wahlen zum Gemeinderat – so geht’s

Bei den Wahlen zum Gemeinderat können wir alle sehr direkt über die Politik vor Ort mitbestimmen. Im Gegensatz zum Bund oder Land ist die Entscheidungsmöglichkeit des einzelnen Wählers sehr viel größer, denn:

  • Ich habe viele Stimmen
  • Ich bin nicht an die Listenvorschläge( Reihenfolge und Zugehörigkeit) gebunden
  • Durch Kumulieren und Panaschieren bin ich in meiner Stimmabgabe sehr flexibel

Für Mühlhausen-Rettigheim-Tairnbach gilt

  • Man muss seinen Willen als Wähler eindeutig erkennbar machen
  • Jeder hat maximal 16 Stimmen
  • Einem Kandidaten dürfen maximal 3 Stimmen gegeben werden (Kumulieren)
  • Jeder kann Vorschläge verschiedener Listen wählen (Panaschieren)
  • Pro Teilort dürfen nur so vielen Kandidaten Stimmen gegeben werden, wie Sitze im Gemeinderat vorgesehen sind
  • Die Gesamtstimmenzahl einer Liste pro Teilort entscheidet über die Anzahl von Sitzen für diese Liste im Teilort.

Unechte Teilortswahl für unsere Gemeinde

Wählen wir „unecht“? Darf ich nur für meinen Teilort abstimmen? Wieviele Stimmen habe ich überhaupt?

Für die Gemeinde Mühlhausen gilt die sogenannte „Unechte Teilortswahl“. Alle drei Teilorte (Wohnbezirke) Mühlhausen, Rettigheim und Tairnbach erhalten eine festgelegte Anzahl von Sitzen:

  • Mühlhausen 9
  • Rettigheim 5
  • Tairnbach 2

Insgesamt hat unser Gemeinderat also 16 Sitze.

Die Kandidatenlisten werden nach Teilorten getrennt aufgestellt. Jede Wählerin, jeder Wähler hat 16 Stimmen und kann diese auf alle Kandidat*innen verteilen, unabhängig vom Teilort. Dabei müssen einige Randbedingungen eingehalten werden, damit die Wahl nicht ungültig wird:

  1. Wichtigster Grundsatz ist, dass der Wille des Wählers eindeutig erkennbar sein muss (sogenannte positive Kennzeichungspflicht). Dies kann z.B. durch Ankreuzen eines Kandidaten oder durch Kennzeichnung durch die Ziffern 1, 2 oder 3 geschehen. Sobald man einer Kandidatin oder einem Kandidat eindeutig Stimmen gegeben hat, muss man auch seine weiteren Stimmen eindeutig vergeben.
  2. Es dürfen nicht mehr als 16 Stimmen abgegeben werden. Dabei darf jeder Wähler Kandidaten aus allen drei Teilorten wählen.
  3. Innerhalb eines Teilorts darf eine Wählerin nicht mehr Kandidaten als der Gesamtzahl der zu wählenden Räte bis zu drei Stimmen geben. Also in Mühlhausen bis zu 9 Kandidaten, in Rettigheim 5 und in Tairnbach maximal 2.
    Wichtig: gemeint sind Kandidaten, nicht Stimmen! 
  4. Jedem Kandidaten können durch das Kumulieren bis zu drei Stimmen gegeben werden. Ein Wähler kann also in Tairnbach maximal sechs Stimmen vergeben, zwei Kandidaten mit je drei Stimmen. Die restlichen verteilt er dann auf die weiteren Teilorte.
    In Rettigheim können max. 15 Stimmen auf Kandidaten dieses Teilorts verteilt werden (fünf mal drei).
    In Mühlhausen können alle Stimmen im Teilort verteilt werden.
  5. Bei der unechten Teilortswahl gilt auch, dass eine Stimmabgabe nur für einen Teilort ungültig werden kann, nämlich genau dann, wenn für einen Teilort mehr Kandidaten gewählt werden, als erlaubt. Wer also in Rettigheim seine Stimmen auf mehr als fünf Kandidaten verteilt, insgesamt aber nur 16 Stimmen vergibt, wählt in Rettigheim ungültig, in Tairnbach und Mühlhausen aber nicht.

Listenübergreifend können die Wähler durch das sogenannte Panaschieren wählen. Dabei verteilen sie ihre Stimmen über die Wahlvorschläge hinweg, also von Liste A, B und C. Dafür können entweder die Namen der Kandidaten einer anderen Liste auf einem Wahlvorschlag gesammelt werden, oder aber die jeweiligen Wahlvorschläge abgeben werden. 

Natürlich kann man auch genau den Stimmzettel für einen Wahlvorschlag abgeben. Dann werden die Stimmen gleichmäßig auf die einzelnen Kandidaten verteilt: Eine Stimme pro Kandidat und die maximale Anzahl pro Teilort. Sind auf einer Liste weniger Kandidaten vertreten, verfallen die übrigen Stimmen.

Nach der Wahl: Verteilung der Sitze

Im ersten Schritt werden alle Stimmen einer Liste in einem Teilort addiert und nach dem Höchstzahlverfahren von Sainte-Laguл/Schepers verteilt. Dazu werden die addierten Stimmenzahlen durch die Zahlen 1,3,5,7,9,11 … geteilt. Die so errechneten Zahlen werden der Größe nach durchnummeriert, bis die jeweilige Anzahl von Sitzen des Teilorts erreicht sind. Damit weiß man, welcher Liste wieviele Sitze im Teilort zustehen.

Beispiel: In einer Teilort sind zwölf Gemeinderatssitze zu vergeben. Drei Wahlvorschläge sind zugelassen, die Gesamtstimmenzahlen ihrer jeweiligen Bewerber führen zu folgenden Zahlen:

Wahlvorschlag A 6.000 Stimmen, Wahlvorschlag B 4.000 Stimmen, Wahlvorschlag C 3.000 Stimmen

Die Verteilung ergibt dann folgendes Bild:

WahlvorschlagABC
:16000 (1)4000 (2)3000 (3)
:32000 (4)1333 (5)1000 (7)
:51200 (6)800 (9)600 (11)
:7857 (8)571 (12)429
:9667 (10)444333
:11545364273
 5 Sitze4 Sitze3 Sitze

Die Zahlen in Klammern zeigen die jeweiligen Höchstzahlen an. Pro Liste sind nun die Bewerber mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen für den Teilort gewählt.

Im zweiten Schritt werden die Stimmen aller Teilorte pro Liste addiert und wie oben verteilt, natürlich betrachtet auf die Gesamtzahl der Sitze in der Gemeinde. Ergibt sich in diesem zweiten Schritt, dass eine Liste im ersten Schritt mehr Sitze bekommt, als ihr nach der zweiten Berechnung zustehen, wird ein Verhältnisausgleich geschaffen. Dadurch erhöht sich die Sitzanzahl im Gemeinderat.

Diese Zusammenfassung stellt keine rechtliche Darstellung dar, sondern ist ein unverbindlicher Versuch, die wichtigsten Punkte zusammenzustellen. Für die rechtlichen Grundlagen und rechtlich verbindliche Aussagen muss die unten genannte Quelle herangezogen werden.

Quelle: https://www.kommunalwahl-bw.de